Leseprobe aus "Ein soziales Netz auf Pump"
Die einheitliche Sozialversicherung besaß keine einzelnen Bereiche wie die Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung. Die Menschen in der DDR erhielten gegen die Zahlung eines einheitlichen Pflichtbeitrages lle sozialen Leistungen aus einer einzigen Versicherung gewährt, darunter
- die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung
- die Versorgung mit Medikamenten, Zahnersatz und anderen Heilmitteln
- Gewährung von Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Pflegegeld
- Schwangerschafts- und Mutterschaftsgeld
- die Lohnfortzahlung während der Betreuung erkrankter Kinder
- die Alters- Invaliden- Hinterbliebenen- und Unfallrente
Auf Grund des in der ehemaligen DDR geltenden Rechtes auf Arbeit - und der damit verbundenen Beschäftigungspflicht der Betriebe - stand eine Arbeits-losenversicherung außer Frage.
Im Krankheitsfall erhielten die Beschäftigten bis zu 78 Wochen lang die Hälfte ihres Bruttolohnes. Da die obere Bemessungsgrenze für die Sozialversicherung aber bei 600 Mark lag, war das Krankengeld auf maximal 300 Mark im Monat begrenzt. Doch in den ersten sechs Wochen zahlte der Betrieb eine Differenz vom Krankengeld bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes aus.
Jeder Versicherte verfügte über ein grünes Sozialversicherungsbuch von etwa sechzig Seiten im A6-Format. Darin waren alle Beschäftigungsverhältnisse, sämtliche Heilbehandlungen, Vorsorgeuntersuchungen, gewährte Kuren sowie Tauglichkeitsuntersuchungen (für bestimmte Berufsgruppen) enthalten. Das SV-Buch war damit neben dem Personalausweis das wichtigste Dokument für die DDR-Bürger.
Der Beitragssatz für die Sozialversicherunglag einheitlich bei 20 Prozent, wovon die Hälfte vom Betrieb übernommen wurde. Diese Regelung galt für den FDGB und für die „Staatliche Versicherung“ gleichermaßen. Dabei wurde seit 1947 ein Monatsverdient von 600 Mark als oberste Bemessungsgrenze angesetzt, obwohl sich im Laufe der folgenden Jahrzehnte der Durchschnitts-verdienst der DDR-Bürger weit über diesen Betrag hinaus erhöht hatte. (Im Jahre 1964 lag der Durchschnittsverdienst noch etwas unterhalb von s600 Mark, stieg aber bis 1988 auf das Doppelte ans) 1968 wurde der allgemeine Beitragssatz de facto bei sechzig Mark im Monat eingefroren.
Der durchschnittliche Beitragssatz für die Sozialversicherung lag in der DDR (1988) bei 4,7 Prozent, während dieser Beitragssatz in der Bundesrepublik Deutschland mit 14,9 Prozent rund drei Mal höher war. Die Beitragssätze in der DDR blieben immer konstant und Defizite im Sozialhaushalt wurden durch staatliche Zuschüsse ausgeglichen. Daher konnten die meisten Menschen nicht nachvollziehen, was ihre soziale Sicherheit wirklich kostete.
Angehörige der Intelligenz - dazu zählten alle Lehrer, Dozenten und Professoren - waren von der Beitragspflicht befreit. Wer im Staatsapparat beschäftigt war - dazu gehörten unter Anderem die Armee- und die Polizei-angehörigen - zahlte statt den üblichen 60 Mark nur 30 Mark pro Monat ein.
Für andere Berufsgruppen galten dagegen höhere Beitragssätze. So betrug der von den Genossenschaften abzuführende Arbeitgeberanteil 12,5 Prozent, während die darin Beschäftigten ebenfalls die allgemein üblichen 10 Prozent von ihrem Gehalt einzahlten. Auch für sie galt die obere Beitrags-bemessungsgrenze von 600 Mark. Auf Grund des höheren Berufsrisikos lag der Arbeitgeberanteil im Bergbau sogar bei 22,5 Prozent. Die Beiträge für Unfallversicherungen hatten die Betriebe allein aufzubringen. Da bei Selbstständigen der Arbeitgeberanteil entfiel, zahlten sie die gesamten zwanzig Prozent allein in die Sozialversicherung ein.